I. Allgemeine Bestimmungen
- Der Verkauf, die Lieferung und die Montage von Produkten, Anlagen, Ausstattungen und Teilen durch INCRO, S. A. (nachstehend INCRO) ist durch die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbestimmungen geregelt.
- Sonstige vorherige oder im Nachhinein erfolgte Bestimmungen sind ungültig, sofern sie nicht schriftlich vereinbart und ausdrücklich von INCRO und dem Kunden vorab akzeptiert wurden.
- Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Klauseln weiterhin gültig und davon unberührt, wobei die betroffenen Klauseln insofern verändert werden können, dass sie dem am nächsten kommen, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
- Die vorliegenden AGB werden dem Kunden zusammen mit dem Angebot mitgeteilt.
- Technische und betriebliche Angaben dienen nur der generellen Information und sind unverbindlich, solange sie nicht unterschrieben und/oder dem Vertrag als Anlage beigefügt sind.
- INCRO behält sich das Recht vor, nach Mitteilung an den Kunden technische Spezifikationen der Angebote zu verändern, um eine kontinuierliche technologische Aktualisierung zu garantieren, vorausgesetzt, dies weicht nicht von seiner Verpflichtung
und der Leistung der gelieferten Ausrüstung ab.
II. Formalisierung der Aufträge
- Ein Auftrag gilt als wirksam, sobald der Auftraggeber den genannten Auftrag akzeptiert und unterzeichnet und anschließend dessen schriftliche Annahme von INCRO erhält.
- Der Inhalt der Bestellung wird im „Lieferumfang“ aufgeführt, wobei alles, was dort nicht ausdrücklich angegeben wird, ausgeschlossen ist.
- Jegliche Veränderung des Auftrags (Umfang, Fristen oder Bestimmungen) muss schriftlich mitgeteilt und von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden.
- Der Auftrag wird bei unvorhersehbaren Ereignissen, die den Inhalt wesentlich verändern, angepasst.
III. Preise
- Alle Preise des Angebots sind Nettopreise (EXW INCRO), sofern dies nicht in der Auftragsbestätigung anders vorgesehen ist. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Hinzu kommt die (Umsatz- oder) Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Soweit nicht anders festgelegt, haben die in unseren Angeboten enthaltenen Preise eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen.
- Nach der Auftragsannahme gelten die von uns genannten Preise. Die Preise verstehen sich in EURO.
- Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Bedingungen und Fristen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
- Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel oder Schecks zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
- Preise können nur in den folgenden Fällen geändert werden:
- bei Änderung der Zahlungsbedingungen durch einvernehmliche schriftliche und unterschriebene Vereinbarung beider Parteien.
- anhand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen INCRO und Besteller.
- wenn auf Bitte des Kunden um eine Modifikation im Lieferumfang oder eine Verzögerung bei der Lieferung angefragt wird, vorbehaltlich einer gegenseitigen schriftlichen und unterzeichneten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
IV. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung genannt. Ansonsten gelten fünfzehn (15) Tage ab Rechnungsdatum.
- Für den Fall einer Lieferverzögerung aufgrund von Ursachen, die INCRO nicht zu vertreten hat, bleiben die vertraglichen Zahlungsbedingungen unberührt. Wenn der KUNDE aus diesem Grund Ansprüche geltend macht, bedeutet dies nicht das Recht auf Änderung der Zahlungsbedingungen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 5% (per anno) über der Euribor-Rate berechnet
- ei Zahlungsverzögerung oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, unsere Forderungen – auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – fällig zu stellen oder den Auftrag aufzulösen und Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen, ohne dadurch in Verzug zu geraten.
- Der KUNDE gerät in Verzug spätestens mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
V. Lieferfristen und -bedingungen
- Die Lieferfrist beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung und endet innerhalb des darin festgelegten Zeitraums.
- Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus, insbesondere Anzahlung, Zahlungssicherung, Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen, der Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal. Bei einer verspäteten Leistung des KUNDEN verschiebt sich der Liefertermin entsprechend, ohne dass INCRO in Verzug gerät. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist oder die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch uns oder unsere Sub-Unternehmer auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Beginn und das Ende derartiger Umstände wird dem KUNDEN baldmöglichst mitgeteilt. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der KUNDE, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
- Für den Fall, dass der KUNDE die Lieferung freiwillig verzögert, sind die in der Werkstatt von INCRO entstandenen Kosten (Lagerung und Bearbeitung) vom KUNDEN zu tragen.
- Für den Fall, dass im Auftrag keine Lieferbedingungen festgelegt wurden, kann INCRO 6 Monate nach der Abgabe der Auftragsbestätigung liefern und die Rechnung stellen.
- Die vereinbarten Termine für die Lieferung werden in der Auftragsbestätigung festgelegt oder, falls nicht vorhanden, gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist zum Versand im Werk bereitsteht, sowie bei fristgerechter Meldung, dass die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
- Inspektionen und Tests während der Produktion und vor dem Versand werden von INCRO durchgeführt. Zusätzliche Prüfungen, die von dem KUNDEN gefordert werden, werden, soweit nicht abweichend vereinbart, separat in Rechnung gestellt.
- Mängel müssen schriftlich angezeigt werden. Der Liefergegenstand muss bei der Lieferung auf erkennbare Schäden visuell überprüft werden. Diese müssen schriftlich innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung INCRO mitgeteilt werden.
- Weitere Mängel, die auf INCRO zurückzuführen sind (offensichtliche Fehler) müssen innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Tagen ab Lieferung oder Installation INCRO schriftlich angezeigt werden und werden von INCRO repariert. Die Frist, um versteckte Mängel mitzuteilen, beträgt fünfzehn (15) Tage ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde davon Kenntnis erlangt.
VI. Abholung/Empfang
- Wenn eine Abholung vertraglich vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden.
- Falls besondere Eigenschaften des Liefergegenstandes dies erforderlich machen, ist der KUNDE zu einer Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich Teillieferungen und/oder – leistungen.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 10. Werktages nach Meldung der Versandbereitschaft als abgenommen..
- Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb genommen wird.
- Der KUNDE hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der KUNDE die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
- Der KUNDE kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt Ziffer VIII, nicht verweigern.
VII. Installation und Inbetriebnahme
- Wenn vereinbart wird, dass INCRO die Installation und Inbetriebnahme der Anlage durchführt, ist der KUNDE verpflichtet, die notwendige technische Unterstützung zu erbringen, die erforderlichen Bauarbeiten durchzuführen und deren Kosten zu tragen, die Bereitstellung von Personal, Materialien, Werkzeug, Wasser und Energie, Lagerung, Telefon- oder Datenverbindung, zu gewährleisten. INCRO informiert den KUNDEN vorab schriftlich über die Anforderungen.
- Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz getroffen werden.
- Je nach Kundenanforderungen, werden im Absatz “Bauseitige Leistungen“ alle für die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme notwendigen Punkte definiert.
- Alle Liefergrenzen werden im Absatz „Liefergrenzen“ festgelegt.
- Die Einhaltung der Montagefrist bei INCRO hängt davon ab, dass der KUNDE die vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die von INCRO gelieferte Ausrüstung oder Anlage innerhalb der Frist für die Inbetriebnahme bereitsteht.
VIII. Rechte bei Mängeln
- Der Mängelanspruch verjährt 12 Monate nach Lieferung.
- Schäden oder Mängel durch normale Abnutzung der Ausrüstung oder Anlage sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Instandhaltung, eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den KUNDEN oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den KUNDEN oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Bedienung, Lagerung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Durchflussmenge und unpassender Druck, Schwankungen in der Stromversorgung (Spannung, technische Störung, Frequenzen…) mangelhafte Bauarbeiten des KUNDEN, durchgeführte Veränderungen in der Anlage ohne ausdrückliche Genehmigung seitens INCRO sowie jegliche Ursachen, die nicht von INCRO zu verantworten sind.
- Gewährleistung im Sinne dieses Abschnitts meint die übliche gesetzliche Gewährleistung für Mängel. Eine zusätzliche Garantie muss als solche schriftlich separat vereinbart werden.
- Die Anweisungen des Betriebs- und Wartungshandbuchs sind verbindlich vorgeschrieben, um einen vorzeitigen
Verschleiß zu verhindern. - In Erfüllung vertraglich festgelegter
Spezifikationen gelten in der Branche übliche Qualitätstoleranzen nicht als Materialfehler. - Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass die INCRO zur Verfügung gestellten Informationen korrekt sind und die Datenschutzrechte Dritter nicht verletzen. INCRO übernimmt keine Verantwortung für Mängel, die aufgrund unvollständiger vom Kunden erhaltener Informationen zustande kommen.
- Reparatur oder Austausch eines Elements ändert nicht die ursprüngliche Gewährleistungszeit. Das reparierte oder ersetzte Element hat eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten.
IX. Geistiges und gewerbliches Eigentum
- Die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie die Urheberrechte verbleiben bei INCRO. Die Dokumente können nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung von INCRO an Dritte weitergegeben werden und müssen unverzüglich nach Nichtzustandekommen des Vertrags an INCRO zurückgegeben werden.
- Die Geräte und Anlagen werden im Land des Kunden bzw. Endnutzers frei von Ansprüchen Dritter aus geistigen und gewerblichen Schutzrechten geliefert. INCRO ist nicht verantwortlich, wenn der Kunde oder Endnutzer eine vom technischen Angebot abweichende Anwendung durchführt, wenn es zu Modifikationen der Geräte und Anlagen kommt, die nicht von INCRO schriftlich genehmigt sind oder wenn in den Geräten und Anlagen Produkte eingebaut werden, die nicht durch INCRO geliefert sind.
- Wenn ein Dritter eine Beschwerde wegen einer Rechtsverletzung an geistigem oder gewerblichem Eigentum einreicht, informiert der KUNDE INCRO unverzüglich schriftlich, damit INCRO entsprechende rechtliche Maßnahmen einleiten kann. Wenn die Beschwerde berechtigt ist, behält sich INCRO das Recht vor, die Beschwerde auf geeignete Weise nach dem Gesetz zu lösen.
- Die Zahlung des Auftrags bedeutet nicht die Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum der Produkte oder Ideen, die weiterhin bei INCRO verbleiben.
X. Eigentumsvorbehalt
- Alle Komponenten von INCRO werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Bis zur vollständigen Erfüllung ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, hat der KUNDE die erforderlichen oder von INCRO vorgeschlagenen Maßnahmen zu treffen, um das Eigentum an der Anlage und Komponenten zu sichern. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen durch den KUNDEN.
- In der Zwischenzeit ist der KUNDE nicht bevollmächtigt, die Ware zu verkaufen, oder in irgendeiner Weise über diese Ware zu verfügen, ohne eine schriftliche Genehmigung von INCRO zu haben.
Wenn der KUNDE die Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum erwerben möchte und dies besondere Voraussetzungen oder Form- Vorschriften im Lande des KUNDEN erfordert, ist der KUNDE verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. - Geht das Eigentum der INCRO am Liefergegenstand oder dessen Surrogat unter, so tritt der KUNDE seine Ansprüche und künftigen Ansprüche gegenüber Dritten, welche auf Grund des Unterganges des Eigentums der INCRO entstehen, in Höhe des Wertes des untergegangenen Eigentums, zur Sicherung der Forderungen der INCRO (Abschnitt X Ziffer 1) ab. Der KUNDE ist berechtigt und verpflichtet die Forderung gegenüber Dritten in eigenem Namen geltend zu machen und einzuziehen. Er hat INCRO unverzüglich bei Säumnis des Dritten zu unterrichten und alle Maßnahmen zu veranlassen, die zum Bestand und der Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Dritten notwendig sind. Im Falle der Säumnis des Dritten ist INCRO berechtigt die Forderung in eigenem Namen einzuziehen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden für die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und INCRO als Begünstigten einzutragen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, hat INCRO das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar INCRO zustehen.
- Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat jederzeit Auskunft über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. INCRO behält sich das Recht vor, jederzeit Zugang zum Standort der Vorbehaltsware zu haben.
- Sollte eine Pfändung oder Beschlagnahmung stattfinden, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weist der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hin.
XI. Softwarelizenz
- Alle in der Bestellung enthaltene Software ist Gegenstand eines Endbenutzer-Lizenzvertrags (EULA).
- INCRO vergibt eine Softwarelizenz an den Kunden, die diesen dazu berechtigt, die Software selbst zu nutzen sowie Sicherheitskopien der Datenbanken zu erstellen. Ist im Vertrag nichts anderes angegeben, so sind Änderungen der Design- Parameter nicht erlaubt.
- Vervielfältigung oder Verbreitung, ganz oder teilweise, sind ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von INCRO von der Lizenz ausgeschlossen.
- Die Lizenz gestattet nicht die Nutzung der Software auf einem anderen Computer oder in einer anderen Anlage, als desjenigen/derjenigen der/die in der Bestellung vorgesehen ist.
XII. Höhere Gewalt
- Im Falle, dass INCRO, ganz oder teilweise, an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt verhindert ist, wird die Einhaltung der Verpflichtungen von INCRO solange ausgesetzt, bis es je nach Situation vernünftigerweise notwendig ist, ohne daß Haftungsansprüche gegenüber INCRO entstehen.
- Als Höhere Gewalt gelten alle Ursachen und Umstände, die jenseits des Einflussbereichs von INCRO liegen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Streiks von Lieferanten, Transport- und Dienstleistungsbereich, Ausfall von Lieferungen durch Dritte, Ausfall von Transportsystemen, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Unwetter, Unruhen, Streiks, Arbeitskämpfe, Streiks von INCRO Personal oder von Subunternehmern, Sabotage, Unterlassungen oder Interventionen einer Regierung oder Behörde (abgesehen von gesetzlichen und behördlichen Vorschriften), unbeabsichtigte Störungen und Stillstände in den Werkstätten, als auch andere Ursachen Höherer Gewalt, die in den derzeitigen Rechtsvorschriften enthalten sind, die direkt oder indirekt die Aktivitäten von INCRO betreffen.
- Wenn ein Fall von höherer Gewalt eintritt, informiert INCRO so schnell wie möglich den KUNDEN über die Ursache und voraussichtliche Dauer. Bei Beendigung der höheren Gewalt informiert INCRO den Kunden über die geschätzte Zeit, um die suspendierten Aktivitäten wieder aufzunehmen.
Der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gewährt INCRO das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit. - Wenn die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate dauert, bemühen sich die Parteien eine gemeinsame und angemessene Lösung zu finden. Wenn innerhalb der folgenden dreißig (30) Tage keine Einigung erzielt wird, kann INCRO durch schriftliche Mitteilung an den Kunden die Bestellung beenden, und zwar ohne jegliche Haftung seinerseits.
XIII. Allgemeiner Haftungsausschluss
- Mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, geht hinsichtlich der Liefergegenstände die Gefahr auf den KUNDEN über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben.
- Die Verantwortung von INCRO, seiner Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Lieferanten für Ansprüche des Kunden auf Grund der Leistung oder wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, dürfen insgesamt 10% des Gesamtpreises der Bestellung nicht überschreiten. Schäden aus entgangenem Gewinn, Verlust von Einkommen, Kapitalkosten, Ausfallkosten, Verzögerungen, Kundenbeschwerden, Ersatzenergiekosten, Verlust von erwarteten Einsparungen, oder erhöhte Betriebskosten, oder Verluste jeglicher Art, werden von INCRO nicht gedeckt.
- Die in dieser Klausel enthaltene Beschränkung der Haftung hat Vorrang vor allen anderen Regelungen, die eventuell in einem anderen Vertragsdokument enthalten sind.
- Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Haftung bei Unfällen.
XIV. Rücktritt
- Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung den Vertrag auflösen, wenn die andere Partei wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt.
- Eine Vertragsverletzung wird nur dann als wesentlich angesehen, wenn die säumige Partei im Voraus schriftlich über den Umstand informiert wurde, der zu einer Vertragsverletzung führt, und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung behoben hat.
- Weitere Gründe für den Rücktritt:
- Die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt von mehr als drei (3) Monaten ab dem Datum des Eingangs von der ersten schriftlichen Mitteilung (Punkt XII).
- Andere Gründe für Rücktritt, die in diesen AGBs erwähnt werden.
- Im Falle eines Rücktritts auf Grund Verschulden INCROs, hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadensersatz für den erlittenen Schaden. Die Grenzwerte für den Schadenersatz sind in Punkt XIII erläutert.
- Im Falle einer Kündigung durch den Kunden, hat INCRO Anspruch auf Folgendes:
- Den vollen Betrag von Materialien, die INCRO gezwungen ist von den Subunternehmern und/oder Lieferanten abzunehmen.
- Die Stornogebühr für die Stornierung
von Aufträgen mit Lieferanten und/oder Subunternehmen, sofern die Stornierung möglich ist. - Entschädigung für sonstige erlittene Schäden als Folge eines Vertragsbruchs des Kunden.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die geschlossenen Verträge gelten in Übereinstimmung mit dem spanischen Recht.
- Die Parteien verzichten ausdrücklich auf einen anderen Gerichtsstand, der ihnen zustehen könnte, und vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte von Madrid.
April 2022